Vertrag für Konkubinatspartner
I. VERTRAGSPARTEIEN
I.
Frau Gutensohn Gundula, , Gondoliera, Goldstrasse
7.,7777 Gips
II. Herr Genelin Andreas, 6.Oktober, Goldgräber, Zeltstrasse 8 , 8888 New Home
II. PRÄAMBEL
III.
Die Parteien leben
seit keinem Jahr in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Sie beabsichtigen, ihre
eheähnliche Gemeinschaft beizubehalten. Beide Parteien gehen einer
Berufstätigkeit nach.
IV.
Zwecks Regelung
der vermögensrechtlichen Folgen des gemeinsamen Zusammenlebens sowie für den
Fall einer Trennung treffen die Parteien die nachfolgenden Feststellungen und
Vereinbarungen.
III. VERMÖGENSINVENTAR
V.
Über das
Wohnungsmobiliar haben die Parteien ein separates Inventar mit Angabe der
Eigentumsverhältnisse erstellt. Dieses Inventar gilt als Bestandteil der
vorliegenden Vereinbarung und wird von den Parteien als richtig anerkannt.
VI.
Die Ersparnisse
(Sparbüchlein, Bankguthaben usw.) gehören jener Partei, auf deren Namen sie
angelegt sind.
VII.
Das Auto,
Marke Goldmobil
ist in der Garage.
VIII.
Neuanschaffungen
sind im Zweifelsfalle Eigentum jener Partei, auf deren Namen die Rechnung oder
Quittung ausgestellt ist.
IV. KOSTEN DES LEBENSUNTERHALTS
IX.
Der Mietzins für
die Wohnung der Parteien, inklusive sämtlicher Nebenkosten, wird vollumfänglich
aus dem Einkommen von Vorname Name bezahlt.
X.
Die Kosten für den
allgemeinen Lebensunterhalt, für gemeinsame Veranstaltungen, Reisen und Ferien
werden von den Parteien zu gleichen Teilen übernommen.
XI.
Vorname Name kommt
für die Bezahlung sämtlicher Versicherungsprämien auf, ausgenommen die
Krankenkassen- und Lebensversicherungsprämien seiner Partnerin.
XII.
Die Steuern werden
von jeder Partei selber bezahlt, ebenso die Auslagen für persönliche
Bedürfnisse (Kleider, Zeitschriften, Bücher, usw.)
XIII.
Jede Partei haftet
für ihre Schulden allein.
Hat eine Partei Zahlungen für Verpflichtungen der andern Partei geleistet, oder
Aufwendungen, für welche beide Parteien aufzukommen haben, allein übernommen,
ist dies bei nächster Gelegenheit auszugleichen. Eine spätere Rückforderung
oder Verrechnung ist nur möglich, wenn dies schriftlich festgehalten wurde.
V. GEGENSEITIGE ABSICHERUNG
XIV.
Der gegenwärtige Mietvertrag über die Wohnung der
Parteien lautet nur auf Vorname Name. Dieser räumt deshalb seiner Partnerin das
Recht auf jederzeitigen Zutritt zur Wohnung ein. Falls die Lebensgemeinschaft
aufgelöst werden sollte, ist Vorname Name berechtigt, bis nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten in der Wohnung zu bleiben.
Bei einem Wohnungswechsel ist der neue Mietvertrag wenn möglich auf den Namen
beider Parteien abzuschließen.
XV.
Ist eine Partei
für mehr als einen Monat ohne Einkommen oder ändert sich die Zusammensetzung
des gegenwärtigen Einkommens wesentlich, verpflichten sich die Parteien zur
gegenseitigen Unterstützung und zu entsprechenden Mehrleistungen an die
Lebensunterhaltskosten.
XVI.
Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, den andern
Partner in einem Testament als Erben einzusetzen. Die gesetzlichen Erben sind
auf den Pflichtteil zu setzen.
Im weiten vereinbaren die Parteien, bei Risiko- und Lebensversicherungen ihren
Partner als begünstigte Person einzusetzen.
VI. FOLGEN BEI AUFLÖSUNG DER GEMEINSCHAFT
XVII.
Wird die Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgelöst, ist die
Wohnungseinrichtung entsprechend den Eigentumsverhältnissen gemäß separatem
Inventar aufzuteilen.
Allfällige gemeinsame Anschaffungen sind möglichst gleichmäßig und zweckmäßig
zu teilen.
Geschenke sind nicht zurückzugeben.
XVIII.
Falls Vorname Name bei der Trennung der Parteien eine
andere Wohnung bezieht, räumt er seiner Partnerin die Möglichkeit zur Übernahme
des Mietvertrages über die bisherige Wohnung ein.
XIX.
Besteht bei der Trennung der Parteien aufgrund der
vorliegenden Vereinbarung eine ins Gewicht fallende finanzielle Verpflichtung
der einen Partei gegenüber der andern, ist diese umgehend auszugleichen. Falls
dies nicht möglich sein sollte, verpflichten sich die Parteien, eine
schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung der Schuld abzuschließen.
XX.
Sollte Vorname
Name bei der Trennung der Parteien nicht mindestens ein Nettoeinkommen in der
Höhe von monatlich Fr. 2000.- erzielen oder
weniger als die Hälfte des Partners verdienen, bezahlt Vorname Name ihr für die
Dauer eines Jahres eine Übergangsrente von monatlich Fr. 500.-. Diese Rente ist nicht geschuldet, wenn die
Lebensgemeinschaft auf einseitige Veranlassung von Vorname Name aufgelöst wird.
VII. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
XXI.
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.
Bei wesentlicher Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse sind die getroffenen
Abmachungen entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.
XXII.
Entstehen über die Anwendung oder Auslegung der
vorliegenden Vereinbarungen Differenzen, verpflichten sich die Parteien, Frau Vorname
Name, Rechtsanwältin, Ort, zur Schlichtung anzurufen. Kann trotzdem keine
Vermittlung erzielt werden, bleibt der ordentliche Rechtsweg offen.
XXIII.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dieser Vereinbarung ist in jedem Fall der letzte gemeinsame Wohnsitz der
Parteien.
Ort, ........................ Datum,
Unterschrift
der Vertragsparteien