Vertrag für Konkubinatspartner

 

I. VERTRAGSPARTEIEN

I.                Frau Gutensohn Gundula, , Gondoliera, Goldstrasse 7.,7777 Gips

II.              Herr Genelin Andreas, 6.Oktober, Goldgräber, Zeltstrasse 8 , 8888 New Home

II. PRÄAMBEL

III.             Die Parteien leben seit keinem Jahr in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Sie beabsichtigen, ihre eheähnliche Gemeinschaft beizubehalten. Beide Parteien gehen einer Berufstätigkeit nach.

IV.           Zwecks Regelung der vermögensrechtlichen Folgen des gemeinsamen Zusammenlebens sowie für den Fall einer Trennung treffen die Parteien die nachfolgenden Feststellungen und Vereinbarungen.

III. VERMÖGENSINVENTAR

V.             Über das Wohnungsmobiliar haben die Parteien ein separates Inventar mit Angabe der Eigentumsverhältnisse erstellt. Dieses Inventar gilt als Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung und wird von den Parteien als richtig anerkannt.

VI.           Die Ersparnisse (Sparbüchlein, Bankguthaben usw.) gehören jener Partei, auf deren Namen sie angelegt sind.

VII.          Das Auto, Marke Goldmobil ist in der Garage.

VIII.        Neuanschaffungen sind im Zweifelsfalle Eigentum jener Partei, auf deren Namen die Rechnung oder Quittung ausgestellt ist.

IV. KOSTEN DES LEBENSUNTERHALTS

IX.           Der Mietzins für die Wohnung der Parteien, inklusive sämtlicher Nebenkosten, wird vollumfänglich aus dem Einkommen von Vorname Name bezahlt.

X.             Die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt, für gemeinsame Veranstaltungen, Reisen und Ferien werden von den Parteien zu gleichen Teilen übernommen.

XI.           Vorname Name kommt für die Bezahlung sämtlicher Versicherungsprämien auf, ausgenommen die Krankenkassen- und Lebensversicherungsprämien seiner Partnerin.

XII.          Die Steuern werden von jeder Partei selber bezahlt, ebenso die Auslagen für persönliche Bedürfnisse (Kleider, Zeitschriften, Bücher, usw.)

XIII.        Jede Partei haftet für ihre Schulden allein.
Hat eine Partei Zahlungen für Verpflichtungen der andern Partei geleistet, oder Aufwendungen, für welche beide Parteien aufzukommen haben, allein übernommen, ist dies bei nächster Gelegenheit auszugleichen. Eine spätere Rückforderung oder Verrechnung ist nur möglich, wenn dies schriftlich festgehalten wurde.

V. GEGENSEITIGE ABSICHERUNG

XIV.       Der gegenwärtige Mietvertrag über die Wohnung der Parteien lautet nur auf Vorname Name. Dieser räumt deshalb seiner Partnerin das Recht auf jederzeitigen Zutritt zur Wohnung ein. Falls die Lebensgemeinschaft aufgelöst werden sollte, ist Vorname Name berechtigt, bis nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten in der Wohnung zu bleiben.
Bei einem Wohnungswechsel ist der neue Mietvertrag wenn möglich auf den Namen beider Parteien abzuschließen.

XV.        Ist eine Partei für mehr als einen Monat ohne Einkommen oder ändert sich die Zusammensetzung des gegenwärtigen Einkommens wesentlich, verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Unterstützung und zu entsprechenden Mehrleistungen an die Lebensunterhaltskosten.

XVI.       Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, den andern Partner in einem Testament als Erben einzusetzen. Die gesetzlichen Erben sind auf den Pflichtteil zu setzen.
Im weiten vereinbaren die Parteien, bei Risiko- und Lebensversicherungen ihren Partner als begünstigte Person einzusetzen.

VI. FOLGEN BEI AUFLÖSUNG DER GEMEINSCHAFT

XVII.     Wird die Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgelöst, ist die Wohnungseinrichtung entsprechend den Eigentumsverhältnissen gemäß separatem Inventar aufzuteilen.
Allfällige gemeinsame Anschaffungen sind möglichst gleichmäßig und zweckmäßig zu teilen.
Geschenke sind nicht zurückzugeben.

XVIII.    Falls Vorname Name bei der Trennung der Parteien eine andere Wohnung bezieht, räumt er seiner Partnerin die Möglichkeit zur Übernahme des Mietvertrages über die bisherige Wohnung ein.

XIX.       Besteht bei der Trennung der Parteien aufgrund der vorliegenden Vereinbarung eine ins Gewicht fallende finanzielle Verpflichtung der einen Partei gegenüber der andern, ist diese umgehend auszugleichen. Falls dies nicht möglich sein sollte, verpflichten sich die Parteien, eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung der Schuld abzuschließen.

XX.        Sollte Vorname Name bei der Trennung der Parteien nicht mindestens ein Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2000.- erzielen oder weniger als die Hälfte des Partners verdienen, bezahlt Vorname Name ihr für die Dauer eines Jahres eine Übergangsrente von monatlich Fr. 500.-. Diese Rente ist nicht geschuldet, wenn die Lebensgemeinschaft auf einseitige Veranlassung von Vorname Name aufgelöst wird.

VII. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

XXI.       Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.
Bei wesentlicher Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse sind die getroffenen Abmachungen entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.

XXII.     Entstehen über die Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Vereinbarungen Differenzen, verpflichten sich die Parteien, Frau Vorname Name, Rechtsanwältin, Ort, zur Schlichtung anzurufen. Kann trotzdem keine Vermittlung erzielt werden, bleibt der ordentliche Rechtsweg offen.

XXIII.    Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist in jedem Fall der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien.

Ort, ........................                             Datum,

 

Unterschrift der Vertragsparteien